Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.11.2002 - 9 UF 157/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4417
OLG Brandenburg, 08.11.2002 - 9 UF 157/02 (https://dejure.org/2002,4417)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2002 - 9 UF 157/02 (https://dejure.org/2002,4417)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. November 2002 - 9 UF 157/02 (https://dejure.org/2002,4417)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,4417) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs; Amtsermittlungsgrundsatz hinsichtlich aller relevanten Tatsachen; Ermittlung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften von Amts wegen; Zwingende gerichtliche Korrektur bei falscher Ehezeitangabe des Versorgungsträgers; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 538; ; ZPO § ... 538 Abs. 2; ; ZPO § 621 e; ; ZPO § 621 a Abs. 1; ; ZPO § 621 e Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 623 Abs. 1 Satz 3; ; FGG § 12; ; FGG § 53b; ; BGB § 1587a; ; BGB § 1587 Abs. 2; ; VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Im Falle der Ehescheidung ist der Versorgungsausgleich durch das Amtsgericht von Amts wegen durchzuführen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 271
  • FamRZ 2003, 625
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 06.02.2001 - 9 UF 257/00

    Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren über den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.11.2002 - 9 UF 157/02
    Zur Erfüllung dieser Pflichten hat das Amtsgericht bei allen in Betracht kommenden Beteiligten des Versorgungsausgleichsverfahrens gem. § 53b FGG entsprechende Auskünfte einzuholen (zum Ganzen Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 168 f.).

    Der Senat weist das Amtsgericht erneut darauf hin, dass es aus Klarstellungsgründen ratsam erscheint, die am Verfahren über den Versorgungsausgleich formell beteiligten Versorgungsträger in das Rubrum des Urteils aufzunehmen (vgl. nur Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 168, 169; Oelkers in: Becksches Richterhandbuch, 2. Aufl. 1999 S. 774), wie dies auch der allgemeinen familiengerichtlichen Praxis entspricht.

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZB 517/80

    Berufung - Zurückverweisung - Irrige Rechtsauffassung - Versorgungsausgleich -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.11.2002 - 9 UF 157/02
    Zwar sieht das FGG eine solche Verfahrensweise nicht ausdrücklich vor, sie entspricht jedoch der allgemeinen Praxis in den Verfahren der allgemeinen Gerichtsbarkeit (vgl. nur BGH, FamRZ 1982, 152; im Übrigen Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 621 e Rn. 76 m. w. N.).
  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.11.2002 - 9 UF 157/02
    Da die zuvor erfolge Übersendung der einfachen Abschrift des Scheidungsantrages im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht genügt (BGH NJW 1982, 2379) und da eine anderweitige Zustellung der Scheidungsantragsschrift auch nicht festgestellt werden kann, dürfte erst auf Grund des rügelosen Einlassens des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2001 vor dem Amtsgericht (Bl. 83 d. A.) eine Heilung dieses Verfahrensmangels eingetreten und insoweit der Zeitpunkt des Ehezeitendes gemäß § 1587 Abs. 2 BGB zu bestimmen sein (Brandenburgisches OLG FamRZ 1998, 1439).
  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 126/95

    Bewertung von Versorgungsansprüchen gegen berufsständische Versorgungsträger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.11.2002 - 9 UF 157/02
    Für das Verfahren über den Versorgungsausgleich hat dies zunächst zur Folge, dass das Amtsgericht sämtliche im Rahmen des Versorgungsausgleiches nach § 1587a BGB möglicherweise zu berücksichtigenden Rechte und deren Dynamik (dazu BGH FamRZ 1998, 424 f.) zu ermitteln und sodann zu überprüfen hat, ob diese Anrechte tatsächlich dem Versorgungsausgleich unterfallen, da nur so die von Amts wegen zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich ordnungsgemäß vorbereitet werden kann.
  • OLG Brandenburg, 04.12.1997 - 10 UF 83/96

    Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gegen die Durchführung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.11.2002 - 9 UF 157/02
    Da die zuvor erfolge Übersendung der einfachen Abschrift des Scheidungsantrages im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht genügt (BGH NJW 1982, 2379) und da eine anderweitige Zustellung der Scheidungsantragsschrift auch nicht festgestellt werden kann, dürfte erst auf Grund des rügelosen Einlassens des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2001 vor dem Amtsgericht (Bl. 83 d. A.) eine Heilung dieses Verfahrensmangels eingetreten und insoweit der Zeitpunkt des Ehezeitendes gemäß § 1587 Abs. 2 BGB zu bestimmen sein (Brandenburgisches OLG FamRZ 1998, 1439).
  • OLG Köln, 29.10.2003 - 26 UF 161/03

    Rechtsfolgen der Nichtanhörung des betroffenen Kindes im Sorgerechtsverfahren

    Damit ist angesichts der enumerativen Aufzählung im übrigen auch hinreichend klargestellt, dass eine Gesetzeslücke nicht vorliegt und demzufolge eine analoge Anwendung der verschärften Zurückverweisungsvoraussetzungen nicht zulässig ist (OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 624, MDR 2003, 271; Thomas Putzo, ZPO, 25. A., § 621e Rn 15).
  • OLG Brandenburg, 04.03.2003 - 10 UF 277/02

    Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und

    Ob dem Amtsgericht, wie der Antragsteller meint, Verfahrensfehler unterlaufen sind, ob insoweit eine Aufhebung und Zurückverweisung bei Beschwerden nach § 621 e ZPO nur in entsprechender Anwendung von § 538 ZPO n. F. in Betracht kommt (vgl. hierzu OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, MDR 2003, 271; Musielak/Borth, ZPO, 3. Aufl., § 621 e, Rz. 26; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621 e, Rz. 76 ff.) und ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann dahinstehen.
  • OLG Dresden, 25.04.2003 - 10 UF 284/03

    Gerichtliche Abänderung einer Unterhaltsbestimmung durch die Eltern

    Ein Antrag der Parteien ist insoweit nicht erforderlich, da § 538 Abs. 2 ZPO , der ein solches Antragserfordernis enthält, in § 621e Abs. 3 Satz 2 ZPO als der für das Verfahren der befristeten Beschwerde maßgeblichen Verweisungsvorschrift nicht aufgeführt ist (Senat, Beschluss vom 13. März 2003 - 10 UF 827/02 - OLG Brandenburg, MDR 2003, 271 ).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 8 UF 177/09

    Anwendbares Recht im FGG -Verfahren in Übergangsfällen

    Für eine analoge Anwendung des § 538 ZPO ist in Anbetracht des klaren Wortlauts des § 621e Abs. 3 ZPO a.F. kein Raum, da es an einer die Analogie rechtfertigenden Regelungslücke fehlt (OLG Dresden FamRZ 2004, 209; OLG Köln FamRZ 2005, 1921; OLG Brandenburg, MDR 2003, 271; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 621e, Rn. 26; a.A. Zöller - Phillipi, ZPO, 27. Auflage, Rn. 76 zu § 621e).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht